Regelungen bei Erkrankung, Befreiung, vorzeitigem Unterrichtsschluss

1.1  Erkrankung

Die Eltern sind gehalten, die Schule unbedingt  v o r  Unterrichtsbeginn zu informieren, wenn die Tochter nicht in die Schule kommen kann (telefonisch oder über Geschwister).
Jede Schülerin hat eine persönliche Absenzenkarte, in die sie Name und Klasse in die Kopfzeile einträgt und die sie immer dabei haben muss.

Krankheit über einen oder mehrere Tage
Die Schülerin füllt die Karte zu Hause aus und bringt sie bereits unterschrieben wieder in den Unterricht mit, wenn sie nur einen Tag fehlt. Dauert die Krankheit länger, muss sie die ausgefüllte und unterschriebene Karte entweder per Post an die Schule schicken, faxen oder einer Schwester mitgeben, so dass sie spätestens am dritten Tag vorliegt (wichtig v.a. für die korrekte Entschuldigung bei versäumten Schulaufgaben!!)
Dauert die Krankheit länger als drei Tage, schreibt die Schülerin auch den Tag der Rückkehr mit derselben Nummer auf die Karte und lässt den Eintrag von den Eltern durch Unterschrift bestätigen.
Dauert die Erkrankung länger als zehn Schultage, ist dem Klassenleiter unaufgefordert ein ärztliches Attest vorzulegen.

Zum Thema Attest: vgl. §20 (2) BaySchO „Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

  1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
  2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“

1.2  Befreiung

Wer während des Unterrichts krank wird oder sich im Ausnahmefall für einen Arztbesuch vorher befreien lassen will, trägt die üblichen Angaben auf der Karte ein und vergibt die Nummer, die auch im Absentenheft vergeben wird (Wichtig! Die Nummern auf der Absenzenkarte sind in der Regel nicht fortlaufend!). Ein Mitglied der Schulleitung zeichnet ab und die Eltern unterschreiben zu Hause. In der Regel nimmt das Sekretariat mit den Eltern bei spontan notwendig werdenden Befreiungen telefonisch Kontakt auf.
Wenn ein vorsehbarer Termin ansteht, z.B. bei einem Arzt oder Behörden, ist mit dem vorgesehenen Befreiungsformular die Befreiung durch ein Mitglied der Schulleitung nötig. Arzt oder Behörde bestätigen den Termin auf der Rückseite der Absenzenkarte.

1.3  Vorzeitiger Unterrichtsschluss

Unterricht ist unser „Kerngeschäft“. Deswegen bemühen wir uns, Unterrichtsausfall zu minimieren. Grundsätzlich hat Ihre Tochter bis 12.55 Uhr Unterricht. Bei seltenen Ausnahmen wird Ihre Tochter vorher informiert.

1.4  Regeln für die Mittagspause

Bei Nachmittagsunterricht können Schülerinnen der Jahrgangsstufe 5 und 7 in der Mittagspause das Schulgebäude nur dann verlassen (möglichst in Zweier- oder Dreiergruppen), wenn der Schule das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt.

1.5  Unvorhergesehener Unterrichtsausfall an Nachmittagen

Wir bemühen uns bei Erkrankung eines Kollegen/einer Kollegin, Nachmittagsstunden in den Vormittagsunterricht vorzuverlegen, weil dies aus pädagogischer Sicht einige Vorteile hat. Dabei ist es aber nicht immer möglich, das Vorziehen so zu handhaben, dass eine Randstunde ausfällt. Es ergeben sich also gelegentlich „Lücken“. Für solche Stunden haben wir folgende Regelung eingeführt:

–  Für die Schülerinnen der Klassen 6-7 organisieren wir in der Regel eine Vertretung.
– Sollte dies nicht möglich sein, dürfen Schülerinnen der Klassen 6-7 in Zwischenstunden das Schulgelände verlassen, wenn uns eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Mädchen aus den Jahrgangsstufen 8-10 können das Schulgelände verlassen, es sei denn, die Erziehungsberechtigten teilen uns schriftlich mit, dass sie dies nicht wünschen.

1.6  Attestpflicht bei Befreiungen in den Jgst. 11-12

Die folgenden Regelungen sollen Missbrauch bei Befreiungen verhindern helfen und ggf. auch Klarheit über die Gültigkeit von Prüfungsarbeiten schaffen (vgl. § 56 (1) GSO).
Über die Regelungen von §20 (2) BaySchO hinaus wird ein ärztliches Attest wird für alle Befreiungsfälle nötig, in denen die Oberstufenkoordinatoren in Abstimmung mit der Schulleitung aufgrund häufiger Fehlzeiten dies für angebracht halten.
Die Regelungen sind vergleichbar mit Bestimmungen für Gleichaltrige in der Arbeits- und Berufswelt. Außerdem sollen sie auf gängige Gepflogenheiten an vielen Universitäten hinführen. Dort ist u. U. bei mehrmaliger Abwesenheit unabhängig von Gründen sogar die Teilnahme an Prüfungen nicht mehr möglich.