Leistungserhebungen

Kleine und große Leistungsnachweise

Zusätzlich zu den in den GSO § 21—23 festgelegten Regelungen gelten am Elly-Heuss-Gymnasium die folgenden Grundsätze.

 

  • Schulaufgaben werden in den Jahrgangsstufen 5 – 7 grundsätzlich nicht an Tagen geschrieben, die auf einen Tag mit Nachmittagsunterricht folgen.
  • In allen Fällen werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise im Halbjahr gefordert, in Fächern ohne Schulaufgabe einer davon schriftlich.
  • An Tagen, an denen große Leistungsnachweise (Schulaufgaben) oder Teile davon (z.B. Jahrgangsstufentests mit dem Stellenwert einer halben Schulaufgabe oder Kurzarbeiten) abgehalten werden, sind kleine Leistungsnachweise in schriftlicher Form nicht zu fordern. Das gilt auch für Nachholschulaufgaben, aber nur für die betroffenen Schülerinnen.
  • Prüfungsfreie Tage sind jeweils der erste Tag nach Ferien und die Woche vor den Weihnachtsferien. Es ist den Lehrkräften aber unbenommen, gute Unterrichtsbeiträge angemessen zu würdigen. Referate dürfen auf Wunsch der Schülerinnen auch am ersten Tag nach Ferien gehalten und dann auch benotet werden.
  • In der Oberstufe besteht die Möglichkeit, kleine angesagte Leistungserhebungen durchzuführen, die im Versäumnisfall nachgeschrieben werden müssen. Der Stoff dieser kleinen Leistungserhebung erstreckt sich über maximal zwei Unterrichtstunden, der Zeitpunkt der Ankündigung liegt im Ermessen der Lehrkraft. (§ 23 GSO, KMS vom 7.12.2009). Weiterhin besteht die Möglichkeit von unangekündigten kleinen Leistungsnachweisen.

 

Müssen Exen mitgeschrieben werden, wenn man in der Vorstunde krank war?

Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf … die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (GSO)) bezogen sein muss, ergibt sich i.d.R., dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen … gefordert werden darf, die in dieser Stunde bzw. diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben und den versäumten Stoff nicht selbständig nachlernen konnten. Wurde der Stoff der vorletzten Stunde in der letzten Stunde vor der Ex aber wiederholt, muss die Schülerin mitschreiben.
vgl.: https://www.km.bayern.de/schueler/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html

 

Darf der Schüler abgefragt werden, obwohl er in der Vorstunde krank war?

In keinem der Gesetzeswerke, die Bayerns Gymnasien betreffen, steht, dass die Lehrkraft von einem Schüler, der die Vorstunde versäumt hat, keine Note eruieren darf. “Wir können [zwar] von unseren Schülerinnen … keine Leistung erwarten, auf die sie weder vorbereitet wurden, noch sich selbst vorbereiten konnten”, schreibt das Kultusministerium. Jedoch bleibe im Einzelfall zu prüfen, ob einem Schüler die Teilnahme an einem Leistungsnachweis möglich sei.

Wird eine Stegreifaufgabe zum Stoff der letzten Stunde geschrieben, muss ein Schüler, der dort krank gefehlt hat, die gewöhnlich auch nicht mitschreiben. Eine mündliche Abfrage über Grundwissen ist aber immer möglich. Der Lehrer könnte die Klasse zum Beispiel eine Ex schreiben lassen und im Anschluss den … Schüler über Grundwissen mündlich abfragen… oder über die letzte Stunde, die der Schüler in einem Fach anwesend war. Vgl.: http://www.sueddeutsche.de/bildung/klassenkampf-der-schulratgeber-stress-nach-der-bettruhe-1.2675509-2

 

Leistungsnachweis in der gleichen Stunde?

 

Ist es zulässig, in einer Stegreifaufgabe am Gymnasium den Stoff abzufragen, der gerade eben in der gleichen Unterrichtsstunde unterrichtet wurde? Soll nicht zwischen zwei abzufragenden Stunden und der Ex Zeit sein, den gelehrten Stoff zu Hause zu lernen bzw. zu wiederholen? …

Die von Ihnen zitierte Regelung des §23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GSO gibt nur eine Höchstgrenze für die Zeit an, auf die sich eine Stegreifaufgabe beziehen kann. Wenn der Stoff der gleichen Unterrichtsstunde einbezogen wird, wird – in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft (Vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG) – bei der Bewertung zu berücksichtigen sein, dass noch keine Möglichkeit zur häuslichen Durchdringung und vertieften Erarbeitung des Unterrichtsstoffs bestand. § 23 Abs. 2 GSO benennt zudem die kleinen schriftliche Leistungsnachweise nur beispielhaft („insbesondere“). Andere Formen kleiner schriftlicher Leistungsnachweise, die auch den Stoff der gleichen Unterrichtsstunde einbeziehen können, sind daher möglich.

Aus: Schule & wir 4/2017, S. 30