Corona-Meldungen im Schuljahr 2022/23

Aktuelle Informationen des KM vom 16.11.2022 (Download als pdf)

 

 

 

27.07.2022 Aktuelle Informationen des KM
zum Unterrichtsbetrieb nach den Ferien:
pdf: Elterninformation_Unterrichtsbetrieb im September 2022

05. 2022

Update Hygienekonzept ab Mai 2022

Neue Regelungen nach den Osterferien

 

 

30.03.2022

Das KM informiert:

Vorbehaltlich der neugefassten 16. BayIfSMV möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben einen ersten Überblick darüber geben, wie sich die neue Situation auf den Schulbetrieb zunächst bis zu den Osterferien auswirkt.

1. Regelmäßige Testungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen Als Teil des „Basisschutzes“ des IfSG (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) werden die regelmäßigen Testungen für Schülerinnen und Schüler zunächst im bisherigen Umfang fortgeführt. Dies gilt sowohl für Pool- als auch für Selbsttests. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein intensiviertes Testregime. Wie bisher können auch externe Testungen durchgeführt werden, um den erforderlichen Testnachweis zu erbringen.

2. „3G“ für Lehrkräfte und sonstige an den Schulen tätige Personen sowie für Schulfremde Auch hier bleibt es im Sinne des „Basisschutzes“ bei den bisherigen Regelungen: Der Zutritt zum Schulgelände ist Lehrkräften und sonstigen an den Schulen tätigen Personen sowie Schulfremden nur möglich, wenn sie geimpft, getestet und genesen sind („3G“). Für Details verweisen wir auf das KMS vom 24.11.2021, Az. ZS.4- BS4363.0/1023. 3. Wegfall der Maskenpflicht Die Maskenpflicht an Schulen ist kein Teil des „Basisschutzes“ des IfSG. Ab dem 3. April entfällt damit für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen die Maskenpflicht im gesamten Schulge- bäude (einschl. Begegnungsflächen und Räumen, die von schulischen Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung genutzt werden).

Auf folgende Punkte weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin: Grundsätzlich wird das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen weiterhin empfohlen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist – auch im Unterricht oder in schulischen Ganztagsangeboten sowie der Mittagsbetreuung – somit selbstverständlich weiterhin möglich.

In folgenden Situationen wird das Tragen einer Maske nachdrücklich empfohlen:

  • > auf allen Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle)
  • > nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse für die Dauer von fünf Unterrichtstagen auch während des Unterrichts am Platz
  • > im freigestellten Schülerverkehr (analog zum ÖPNV).

 

17.03.2022

02.03.2022

Pressemitteilung Nr. 020 vom 02.03.2022

Piazolo: “Positive Entwicklung des Infektionsgeschehens erlaubt Lockerungen für unsere Schülerinnen und Schüler” – ​Sportunterricht nach den Faschingsferien ohne Maske und Proben für Chöre, Bläsergruppen und Orchester wieder möglich

MÜNCHEN. Das hohe Schutzniveau an den bayerischen Schulen und die weiterhin sinkenden Infektionszahlen erlauben nach den Ferien Lockerungen der Corona-Maßnahmen an den Schulen: Deshalb wird nach den Faschingsferien die Maskenpflicht im Sportunterricht auch in Innenräumen wieder aufgehoben. Kultusminister Michael Piazolo: „Den Wegfall der Maskenpflicht im Sportunterricht haben sich viele Schülerinnen und Schüler gewünscht und er ist mir auch persönlich sehr wichtig. Denn: Kinder brauchen Bewegung und sportliche Betätigung. Und nicht immer kann Sport draußen stattfinden! Ich freue mich daher sehr, dass das Infektionsgeschehen wieder Lockerungen erlaubt.“

Erleichterungen ebenfalls für Chöre, Bläsergruppen und Orchester

Bereits seit vergangener Woche kann auch an allen Schulen wieder Unterricht im Blasinstrument und Gesang stattfinden. Mit einem erweiterten Mindestabstand von 2 m können daher Chöre, Bläsergruppen oder Orchester wieder proben. Möglich sind diese Lockerungen, weil die weiterhin geltenden, übrigen Schutzmaßnahmen, vor allem die regelmäßigen Testungen, das hohe Schutzniveau im Präsenzunterricht sicherstellen. „Natürlich ist die Situation noch nicht so entspannt, dass wir von heute auf morgen alle Schutzmaßnahmen an den Schulen aufgeben können. Der Gesundheitsschutz unserer Kinder und Jugendlichen sowie des an der Schule tätigen Personals hat nach wie vor oberste Priorität,“ erläuterte Kultusminister Piazolo. „Lockerungen müssen schrittweise und mit Augenmaß erfolgen. Wir beobachten die Situation genau. Ich hoffe, dass bald weitergehende Erleichterungen, wie z.B. die Aufhebung der Maskenpflicht an Grundschulen, möglich sein wird.“

 

20.01.2022

Aktuelle Quarantäneregeln

Informationsschreiben für Eltern KM 2022-01-20 (pdf)

 

24.11.2021

Schulfremde dürfen das Schulgelände nur betreten,
wenn Sie geimpft, getestet oder genesen sind

– ganz gleich, ob Sie zum Beispiel nur kurz etwas an der Schule abgeben wollen
oder ein Beratungsgespräch mit einer Lehrkraft, der Beratungslehrkraft
oder der Schulpsychologin bzw. dem Schulpsychologen vereinbart haben.

Die Schulen sind rechtlich verpflichtet, den Zugang zum Schulgelände und den erforderlichen 3G-Nachweis zu kontrollieren.

 

06.09.2021

Im neuen Schuljahr 2021/22…

  • ist die Teilnahme am Präsenzunterricht bis auf Weiteres nur möglich, sofern Schülerinnen sich regelmäßigen Testungen unterziehen.
  • An den weiterführenden Schulen bleibt es bei den etablierten Antigen- Selbsttests, die mindestens dreimal pro Woche unter Aufsicht in der Schule durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich gilt aber weiterhin, dass mobile Luftreinigungsgeräte die potentielle Virenlast in einem Raum unterstützend weiter reduzieren, das regelmäßige Lüften aber nicht ersetzen.
  • Bis zum 1. Oktober 21 ist inzidenzwertunabhängig auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Unterrichtsraum eine Maskenpflicht vorgesehen. Im Freien müssen nach derzeitigem Stand keine Masken getragen werden.
  • es wird das neue Videokonferenzsystem Visavid eingeführt. Es werden rechtzeitig die notwendigen Informationen bereitgestellt.
  • Die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler bei individuell erhöhtem Risikoempfinden einen Antrag auf Beurlaubung gem. § 20 Abs. 3 BaySchO stellen können, besteht im neuen Schuljahr weiterhin. Entsprechende Beurlaubungen sollten jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden.

 

Corona-Archiv: Schuljahr 2020/21

 

Corona-Archiv: Schuljahr 2019/20

 

LINK: Hinweise des Gesundheitsamtes Weiden

LINK: Aktuelle Informationen des Kultusministeriums

LINK: Wie Sie Ihrem Kind helfen können, mit dem Thema Corona-Virus umzugehen