Vorbehaltlich der neugefassten 16. BayIfSMV möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben einen ersten Überblick darüber geben, wie sich die neue Situation auf den Schulbetrieb zunächst bis zu den Osterferien auswirkt.
1. Regelmäßige Testungen für Schülerinnen und Schüler an Schulen Als Teil des „Basisschutzes“ des IfSG (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) werden die regelmäßigen Testungen für Schülerinnen und Schüler zunächst im bisherigen Umfang fortgeführt. Dies gilt sowohl für Pool- als auch für Selbsttests. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein intensiviertes Testregime. Wie bisher können auch externe Testungen durchgeführt werden, um den erforderlichen Testnachweis zu erbringen.
2. „3G“ für Lehrkräfte und sonstige an den Schulen tätige Personen sowie für Schulfremde Auch hier bleibt es im Sinne des „Basisschutzes“ bei den bisherigen Regelungen: Der Zutritt zum Schulgelände ist Lehrkräften und sonstigen an den Schulen tätigen Personen sowie Schulfremden nur möglich, wenn sie geimpft, getestet und genesen sind („3G“). Für Details verweisen wir auf das KMS vom 24.11.2021, Az. ZS.4- BS4363.0/1023. 3. Wegfall der Maskenpflicht Die Maskenpflicht an Schulen ist kein Teil des „Basisschutzes“ des IfSG. Ab dem 3. April entfällt damit für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen die Maskenpflicht im gesamten Schulge- bäude (einschl. Begegnungsflächen und Räumen, die von schulischen Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung genutzt werden).
Auf folgende Punkte weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin: Grundsätzlich wird das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen weiterhin empfohlen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist – auch im Unterricht oder in schulischen Ganztagsangeboten sowie der Mittagsbetreuung – somit selbstverständlich weiterhin möglich.
In folgenden Situationen wird das Tragen einer Maske nachdrücklich empfohlen:
- > auf allen Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle)
- > nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse für die Dauer von fünf Unterrichtstagen auch während des Unterrichts am Platz
- > im freigestellten Schülerverkehr (analog zum ÖPNV).