Berechtigt zur Teilnahme an den schulischen Ganztagsangeboten … sind alle Schülerinnen…, die
– bereits zu Beginn des Schuljahres für das schulische Ganztagsangebot… angemeldet worden sind und gleichzeitig
– eine Jahrgangsstufe besuchen, die wieder im Präsenzunterricht beschult wird und außerdem
– bei Beschulung in einem rollierenden System der Gruppe angehören, die im Schulgebäude (und nicht über das Lernen zuhause) beschult wird.
Die Regelungen zur Teilnahme an der Notfallbetreuung bleiben davon unberührt.
Die üblicherweise verpflichtende Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten und Angeboten der Mittagsbetreuung ist aufgrund der besonderen Situation bis Ende des Schuljahres 2019/2020 freiwillig. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Schule auf (Frau Kleber, Tel. 0961 48159-17), wenn Sie das Ganztagesangebot Elly Eins Plus wahrnehmen möchten.
Notfallbetreuung
Die bestehende Notfallbetreuung bleibt im bisherigen Umfang nach den bekannten Voraussetzungen aufrechterhalten.
Ab dem 11. Mai 2020 erfolgt eine Erweiterung der Notfallbetreuung
– in Bezug auf die Alleinerziehenden dahingehend, dass einer Erwerbstätigkeit nun verschiedene Tätigkeiten im Rahmen des Studiums bzw. der Berufsausbildung gleichgestellt werden und
– Schülerinnen und Schüler, die wieder den Präsenzunterricht besuchen, diese Teilnahme durch die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung ermöglicht wird.
Die Details sind der auf der Homepage des Kultusministeriiums in Kürze abrufbaren Allgemeinverfügung zur weiteren Öffnung der Schulen zu entnehmen.
Wie bisher gilt:
Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange
– ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder
– eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
– dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
– dass das Kind
o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
o keine Krankheitssymptome aufweist,
o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Eine aktualisierte Erklärung zur Teilnahme an der Notfallbetreuung wird hier Verfügung gestellt.
Die Notfallbetreuung erstreckt sich weiterhin auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler.
In den Fällen, in denen diese Schülerinnen und Schüler regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, ist diese weiterhin sicherzustellen.
Eine Notfallbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung,
– welche regelmäßig an einem schulischen Ganztagsangebot oder der Mittagsbetreuung teilnehmen und/oder
– deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Setzen Sie sich bei Bedarf bitte mit der Schule in Verbindung.