Regelungen bei Erkrankung – Unterrichtsbefreiung – Beurlaubung

 

 

Regelungen bei Erkrankung

Die Eltern sind gehalten, die Schule unbedingt   v o r   Unterrichtsbeginn zu informieren, wenn die Tochter nicht in die Schule kommen kann.

Krankmeldungen erfolgen über den Schulmanager online (oder ausnahmsweise telefonisch).

 

Befreiungen während des Unterrichts wegen Erkrankung werden in den

Jahrgangsstufen 5 bis 10 vom Sekretariat und der Schulleitung bearbeitet und nach telefonischer Rücksprache mit den Eltern gewährt und als Krankmeldung ins Klassenbuch eingetragen.

 

In der Oberstufe sind die OSKs und das OSK-Büro zuständig. In diesem Fall wird die Befreiung als Beurlaubung ausgedruckt und von den Eltern unterschrieben zurückgegeben:

Volljährige Schülerinnen können sich selbst krankmelden und beurlauben lassen.

Antrag auf Beurlaubung

Aus wichtigen Gründen (z. B. Führerscheinprüfung) können Sie rechtzeitig vorher über den Schulmanager online eine Beurlaubung vom Unterricht beantragen.

Die Beurlaubung wird anschließend von der Schulleitung bearbeitet. Ein Ausdruck der Beurlaubung ist bis auf Weiteres nicht notwendig.

Vorzeitiger Unterrichtsschluss

Unterricht ist unser „Kerngeschäft“. Deswegen bemühen wir uns, Unterrichtsausfall zu minimieren. Grundsätzlich hat Ihre Tochter bis 12:55 Uhr Unterricht. Bei seltenen Ausnahmen wird Ihre Tochter vorher informiert.

Unvorhergesehener Unterrichtsausfall an Nachmittagen

Wir bemühen uns bei Erkrankung eines Kollegen/einer Kollegin, Nachmittagsstunden in den Vormittagsunterricht vorzuverlegen, weil dies aus pädagogischer Sicht einige Vorteile hat. Dabei ist es aber nicht immer möglich, das Vorziehen so zu handhaben, dass eine Randstunde ausfällt. Es ergeben sich also gelegentlich „Lücken“. Für solche Stunden haben wir folgende Regelung eingeführt:

  • Für die Schülerinnen der Klassen 6 – 7 organisieren wir in der Regel eine Ver­tretung.
  • Sollte dies nicht möglich sein, dürfen Schülerinnen der Klassen 6 – 7 in Zwischenstunden das Schulgelände verlassen, wenn uns eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Mädchen aus den Jahrgangsstufen 8 – 10 können das Schulgelände verlassen, es sei denn, die Erziehungsberechtigten teilen uns schriftlich mit, dass sie dies nicht wünschen.

Zum Thema Attest

Vgl. §20 (2) BaySchO „Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen

  1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
  2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“

Attestpflicht bei Befreiungen in den Jgst. 11 – 12

Die folgenden Regelungen sollen Missbrauch bei Befreiungen verhindern hel­fen und ggf. auch Klarheit über die Gültigkeit von Prüfungsarbeiten schaf­fen (vgl. § 56 (1) GSO).

Über die Regelungen von §20 (2) BaySchO hinaus wird ein ärztliches Attest für alle Befreiungsfälle nötig, in denen die Oberstufenkoordinatoren in Abstimmung mit der Schulleitung aufgrund häufiger Fehlzeiten dies für angebracht halten.

Die Regelungen sind vergleichbar mit Bestimmungen für Gleichaltrige in der Arbeits- und Berufswelt. Außerdem sollen sie auf gängige Gepflogenheiten an vielen Universitäten hinführen. Dort ist u. U. bei mehrmaliger Abwesenheit unabhängig von Gründen sogar die Teilnahme an Prüfungen nicht mehr möglich.