Nebentätigkeit

 

Nebentätigkeit

 

Für Lehrkräfte gelten die Art. 81 bis 86 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190 und StAnz 2009 Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung,

und § 13 LDO. Danach gilt:

 

Der Beamte bzw. die Beamtin bedarf zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist oder die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen des Dienstherrn im öffentlichen Dienst übernommen wird. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt; die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.

  • 13 Abs. 2 LDO führt einzelne Versagungsgründeauf. Im Einzelnen: 

 

Zuständigkeit:

  • Für Genehmigung und Widerruf ist bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasiendas Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständig, § 14 Abs. 4 S.1  LDO
  • Handelt es sich um eine Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeitinnerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, ist bei Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig, § 13 Abs. 4 S.2 LDO

 

Allgemeine Genehmigung:

Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn dienstliche Interessen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung für alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten jährlich den in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt, vgl. § 13 Abs. 3 LDO. (derzeit 2.400 €)

 

Die Nebentätigkeiten nach § 7 Abs. 1 BayNV sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern

es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. In die Anzeige sind die in § 6 Abs. 1 BayNV

geforderten Angaben aufzunehmen.

 

  • 7 Abs. 3 und 4 BayNV sind (u.a.) zu beachten.

 

Verfahren:

Zu prüfen ist also von der LK, ob ihre Tätigkeit unter § 13 Abs. 3 LDO fällt. Wenn ja (vermutlich liegt das bei einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von zwei bis drei Stunden im Monat nahe), dann hat sie ihre Nebentätigkeit über den Dienstweg im Ministerium (im Sachgebiet “Personal und Finanzen” 4 der Abteilung II) anzuzeigen oder, wenn nein, einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.